Rn. 542

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Wert der Gegenleistung wird nicht nach § 6 EStG, der nur auf den laufenden Gewinn anwendbar ist, ermittelt, sondern, mangels anderer Bestimmungen, unmittelbar nach den allg Vorschriften des BewG und somit idR mit dem gemeinen Wert (BFH v 21.11.2017, VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522; BFH v 25.06.2009, IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; BFH v 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295; aA (nur teilweise und sinngemäß anwendbar): Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 277 (38. Aufl)).

Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 S 4 EStG (Teilwertansatz bei Entnahmen) scheidet aus, da § 16 Abs 3 S 7 EStG für im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ins PV übernommene WG den Ansatz des gemeinen Wertes vorsieht (BFH v 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295). Eine Bewertung nach §§ 4, 5 EStG verlangt § 16 Abs 2 S 2 EStG hingegen nur für den Wert des veräußerten BV, nicht für den Veräußerungspreis (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 37 (August 1992)), so dass über § 1 BewG allein die §§ 216 BewG zur Anwendung kommen.

Für den Erwerber gelten hingegen die Vorschriften des § 6 EStG, so dass die Wertansätze beim Veräußerer und beim Erwerber auseinanderfallen können (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 277 (38. Aufl)).

 

Rn. 543

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Für den Fall, dass ein Teilbetrieb veräußert oder der Veräußerungspreis seinerseits BV wird, wird vertreten, dass anstelle des gemeinen Werts der Teilwert anzusetzen sei (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 277 (38. Aufl)). Dem ist nicht zuzustimmen. Der Teilwert dient vor allem dazu, einen Gesamtwert auf einzelne WG aufzuteilen, unter der Prämisse, dass der Betrieb fortgeführt wird. Diese Betriebsbezogenheit fehlt jedoch, auch dann, wenn der Veräußerungspreis BV wird; diese betriebliche Verhaftung des Veräußerungserlöses macht ihn noch nicht in der Weise zu einem Teil des gesamten BV, dass ein Gesamtwert aufzuteilen wäre (ähnlich Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 37 (August 1992); Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 415 (Februar 2013); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 590 (August 2017)).

 

Rn. 544

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Geld, ob als Bar- oder Buchgeld, ist grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (BFH v 17.01.1989, VIII R 370/83, BStBl II 1989, 563). Stellt sich bei der Bezahlung mit Bargeld später heraus, dass es sich um Falschgeld handelt, lebt die ursprüngliche Kaufpreisforderung mangels Erfüllungswirkung wieder auf (zum WK-Abzug bei § 19-Einkünften vgl FG He v 11.03.2019, 9 K 593/18, EFG 2019, 689). Kann diese Forderung nicht realisiert werden, ist der Veräußerungsgewinn entsprechend anzupassen. Zum Ausfall einer Kaufpreisforderung s Rn 560.

 

Rn. 545

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Ausländische Währung ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung, nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung oder der Umwechselung, in EUR nach dem amtlichen Kurs umzurechnen (BFH v 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295). Ist bereits zu diesem Zeitpunkt ernsthaft (und dauerhaft) mit einer Wechselkursänderung zuungunsten des Veräußerers zu rechnen, kann ein Abschlag auf den umgerechneten Nennwert vorgenommen werden (BFH v 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295).

 

Rn. 546

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert nach § 12 BewG anzusetzen. Bei Forderungen, deren Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt, gilt Folgendes: wird keine Verzinsung vereinbart, ist die Forderung nach § 12 Abs 3 BewG mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen (BFH v 21.11.2017, VIII R 17/15, BFH/NV 2018, 522; BFH v 27.04.1993, VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159; BFH v 29.10.1970, IV R 141/67, BStBl II 1971, 92), wobei ein Rechnungszins von 5,5 % zugrunde zu legen ist. Gleiches gilt bei einer Forderung, die zu niedrig verzinst ist. Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist jedoch nicht der Referenzzinssatz iHv 5,5 % (§ 12 Abs 3 BewG), denn ein vereinbarter Zinssatz ist grundsätzlich anzuerkennen (vgl R 16 Abs 11 S 10 EStR 2012), auch ein über 5,5 % liegender Zinssatz (BFH v 19.05.1992, VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87), mE aber nur, wenn der Zinssatz nicht durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer beeinflusst ist. Der hieraus resultierende Zinsanteil führt beim Veräußerer zu Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG oder, wenn die Forderung BV bleibt, zu betrieblichen Einkünften nach § 15 EStG (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 281 (38. Aufl)). Bei Forderungen, deren Laufzeit 12 Monate nicht überschreitet, findet eine Abzinsung nicht statt (vgl § 12 Abs 3 BewG).

 

Rn. 547

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird ein Kaufpreis viele Jahre vor der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gezahlt, stellt (nur) der abgezinste Kaufpreis AK des Erwerbers dar, während der Veräußerer im Jahr der Übertragung einen Veräußerungspreis in Höhe des ursprünglich vereinbarten (nicht abgezinsten) Preises erzielt; in der Abrede über die vorzeitige Kaufpreiszahlung ist keine konkludente Darlehensabrede zu sehen (BFH v 09.05.2017, VIII R 1/14, BFH/NV 2017, 1418).

 

Rn. 548

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

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