Rn 11

Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betroffenen Menschen misslich. Die Konstruktion, ein an sich nichtiges Geschäft hinsichtlich der Leistung und der Gegenleistung als wirksam zu fingieren, ist mit der Dogmatik des Vertragsrechts nur schwer in Einklang zu bringen und lässt bei den Rechtsfolgen manche Frage offen (s Rn 7 f). Da für die Personen, welche § 105a betrifft, in vielen Fällen die Bestellung eines Betreuers notwendig ist, bedarf es einer besseren Abstimmung zwischen den Handlungsmöglichkeiten des Betreuten im Schnittfeld von Betreuungsrecht und Geschäftsfähigkeit (Lipp FamRZ 03, 729; krit auch Wedemann AcP 209, 668 mit Änderungsvorschlägen für eine generelle Neuregelung der Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit).

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