Rn. 76

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die GoB sind ein System gesetzlich kodifizierter und nicht kodifizierter Grundsätze (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 4f.). Voraussetzung für die Existenz eines Systems von GoB ist dabei wie bei jedem Rechtssystem, dass durch übergeordnete Rechtsprinzipien eine Sinneinheit geschaffen wird, die die Gleichartigkeit der Konkretisierung untergeordneter Rechtsprinzipien gestattet. Zur Ermittlung und Aufrechterhaltung eines GoB-Systems bedarf es neben den JA-Zwecken (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 29ff.) bestimmter GoB, mit deren Hilfe eine einheitliche und gleichartige Auslegung der übrigen gesetzlich kodifizierten GoB und eine einheitliche und gleichartige Konkretisierung anderer nicht kodifizierter GoB möglich ist. Diese übrigen GoB sind mithilfe dieser speziellen Grundsätze so zu konkretisieren, dass Widersprüche im Zusammenhang mit den Zwecken des JA und der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften vermieden werden. Die Funktion dieser speziellen Grundsätze innerhalb des Systems von JA-Zwecken und GoB sowie ihre Aufgaben bei der Konkretisierung werden ersichtlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie unbestimmt die teils gegensätzlichen Zwecke "Rechenschaft" einerseits und "Kap.-Erhaltung" andererseits, bezogen auf einzelne Bilanzierungsregeln, sind. Sie bilden zwar eine Sinneinheit, lassen aber einen breiten Spielraum für die Konkretisierung detaillierter Abbildungsregeln, so dass deren widerspruchsfreie Konkretisierung ohne die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg, die Ansatzgrundsätze für die Bilanz und die Kap.-Erhaltungsgrundsätze nicht gewährleistet wäre. Da diese speziellen Grundsätze gemeinsam mit den Zwecken die Einheitlichkeit und Gleichartigkeit des GoB-Systems gewährleisten sollen, werden von uns mit Fey ((1987), S. 104ff.) als Systemgrundsätze bezeichnet. Sie sollen als einheitliche Bezugsbasis für eine gleichartige Konkretisierung der anderen Grundsätze dienen, so dass eine widersprüchliche Auslegung einzelner Grundsätze vermieden wird. Zu den Systemgrundsätzen zählen wir (vgl. auch Fey ((1987), S. 105)) die im HGB teilweise kodifizierten und teilweise erwähnten Grundsätze der Fortführung der UN-Tätigkeit (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2), der Pagatorik (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5) und der Einzelbewertung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3). Diese Prinzipien sind auch nach Auffassung von Leffson ((1987), S. 179) das konzeptionelle Fundament der GoB.

 

Rn. 77

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 besagt, dass bei der Bewertung von VG und Schulden die Annahme der Fortführung der UN-Tätigkeit gilt, "sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen" (Going Concern-Prinzip). Der Begriff der Fortführung der UN-Tätigkeit meint, dass das UN seine Tätigkeit auf unbestimmte Zeit nicht aufgeben wird bzw. unberücksichtigt bleibt, dass die Existenz des UN irgendwann einmal beendet sein wird (vgl. Leffson (1987), S. 187; Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 50). Mit der Vorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 2 wird der Grundsatz der UN-Fortführung, der früher nur im Steuerrecht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 (2. Halbsatz) EStG i. R.d. Teilwertdefinition kodifiziert war, im HGB ausdrücklich als übergeordnetes Rechtsprinzip für die handelsrechtliche Bewertung genannt. Die Bewertung in der HB soll sich demnach (wie in der StB) an der betrieblichen Realität der UN-Fortführung orientieren. Solange die Fortführung des UN tatsächlich beabsichtigt und rechtlich möglich ist, sind die VG infolgedessen gemäß ihrer tatsächlich beabsichtigten Verwendung im normalen Leistungsprozess des UN zu bewerten.

 

Rn. 78

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 verbietet damit grds. die auf Vorsichtsüberlegungen basierende oder durch Zweifel "begründete" Unterstellung einer UN-Zerschlagung. Nur im Fall, dass die UN-Zerschlagung tatsächlich der Realität entspricht, d. h. bei tatsächlich beabsichtigter oder rechtlich gegebener Liquidation, ist die Annahme der UN-Fortführung zu verwerfen. In einem Liquidationsstatus sind dann die Aktiva mit den voraussichtlich erzielbaren Liquidations- oder Veräußerungserlösen zu bewerten und den passivierten Verpflichtungen gegenüberzustellen. Aber auch dann, wenn von der Annahme der UN-Fortführung abgewichen wird, gilt das AHK-Prinzip weiterhin, d. h., VG dürfen höchstens mit ihren AHK bewertet werden (vgl. Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 66). Die durch den Gesetzgeber festgelegte Bindung der Bewertung an die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der VG kommt auch in § 270 Abs. 2 Satz 3 AktG zum Ausdruck. Danach sind im Liquidationsfall die Gegenstände des AV wie die des UV zu bewerten, "soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen". Bei geplanter UN-Fortführung ist dagegen immer die tatsächlich beabsichtigte Verwendung der VG im UN für ihre Bewertung ausschlaggebend und nicht die vorsichtig unterstellte Zerschlagung.

 

Rn. 79

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Ein weiteres tragendes El...

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