Rz. 573a
Auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2002 sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden[1] und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks[2] gesondert zu ermitteln.[3] Die Bewertung ist analog zu den Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen nach §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet.
Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 EUR betragen.[4] Dies entspricht der in Erbbaurechtsfällen für Bewertungsstichtage nach dem 13.12.2011 geltenden Regelung des § 192 S. 2 BewG.
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