Für die Beitragsfreiheit wird verlangt, dass die Arbeitgeberleistung "zusätzlich zu Löhnen und Gehältern" gewährt wird. Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das i. d. R. dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht. Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zubringen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leasingrate höher als Entgeltverzicht

Der Arbeitgeber überlässt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dem Mitarbeiter ein Smartphone, das dieser auch privat nutzen darf.

 
Monatliches Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung 3.500 EUR
Monatliche Leasingrate für Arbeitgeber 60 EUR
Monatlicher Entgeltverzicht 50 EUR
Der Beitragsbemessung sind zugrunde zu legen:  
Neuer monatlicher Barlohnanspruch 3.450 EUR
Zzgl. Sachbezug für Smartphone-Überlassung + 60 EUR
Gesamt 3.510 EUR
Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 3.510 EUR zu erheben.  

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungsbetrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

 
Praxis-Beispiel

Leasingrate niedriger als Entgeltverzicht

Der Arbeitgeber überlässt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dem Mitarbeiter ein Smartphone, das dieser auch privat nutzen darf.

 
Monatliches Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung 3.500 EUR
Monatliche Leasingrate für Arbeitgeber 40 EUR
Monatlicher Entgeltverzicht 50 EUR
Der Beitragsbemessung sind zugrunde zu legen:  
Neuer monatlicher Barlohnanspruch 3.450 EUR
Zzgl. Sachbezug für Smartphone-Überlassung + 40 EUR
Gesamt 3.490 EUR
Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 3.490 EUR zu erheben.  

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