Rz. 10

Nach § 12 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht in den Vorschriften der Abs. 2–7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 1. Teils des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Diese Vorschriften regeln nicht nur die Bewertung des angefallenen Vermögens und der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch die Feststellung des Umfangs des Erwerbs sowie die Frage, was im einzelnen Gegenstand der Bewertung ist.[1]

 

Rz. 11

Im Einzelnen lassen sich im Rahmen der allgemeinen Bewertungsvorschriften folgende Regelungskomplexe unterscheiden:

  • § 1 BewG bestimmt den Geltungsbereich des BewG und ordnet den Nachrang der allgemeinen Bewertungsvorschriften gegenüber den im 2. Teil des Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen enthaltenen besonderen Bewertungsvorschriften an.
  • § 2 BewG bestimmt, dass Gegenstand der Bewertung die jeweilige wirtschaftliche Einheit ist, und regelt deren Abgrenzung.
  • § 3 BewG regelt die Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.
  • §§ 4–8 BewG regeln die Berücksichtigung aufschiebend oder auflösend bedingter bzw. auf einen unbestimmten Zeitpunkt befristeter Erwerbe und Lasten.
  • § 9 BewG stellt den Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts auf und definiert diesen in verschiedene Richtungen.
  • § 10 BewG ordnet die Bewertung der einem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert an und definiert diesen; für die Bewertung des Betriebsvermögens hat die Vorschrift aber keine Bedeutung mehr, weil sich insoweit aus § 157 Abs. 4 und 5 BewG abweichende Bewertungsvorschriften ergeben.
  • § 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Über die Verweisung in § 157 Abs. 4 und 5 BewG bzw. § 109 BewG gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 BewG auch für die Bewertung von Betriebsvermögen bzw. Anteilen am Betriebsvermögen.
  • § 12 BewG regelt die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden.
  • §§ 13 und 14 BewG bestimmen im Zusammenhang mit den entsprechenden Anlagen zum BewG, wie der Kapitalwert von wiederkehrenden bzw. lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen zu bestimmen ist.
  • §§ 15 und 16 BewG regeln die Ermittlung des Jahreswerts von Nutzungen und Leistungen.
 

Rz. 12

Die Vorschriften der §§ 216 BewG sind grundsätzlich für alle Vermögensarten von Bedeutung. Allerdings werden sie für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von (Anteilen an) Betriebsvermögen von den dafür geltenden Spezialregelungen überlagert, die nicht nur spezielle Verfahren zur Ableitung des gemeinen Werts vorsehen, sondern wegen des Prinzips der Gesamtbewertung auch die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze verdrängen.

[1] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 12 Rz. 6.

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