Rz. 567a

Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022[1]

ist die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen in §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet worden. Allerdings sind die Verfahrensvarianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte[2]

bzw. veräußerte Erbbaugrundstücke[3]

nicht übernommen worden. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird dies mit nicht näher dargelegten Praktikabilitätserwägungen begründet.[4]

Dieser Hinweis vermag allerdings nicht zu überzeugen, weil die Wertableitung aus Vergleichspreisen das marktnächste Verfahren darstellt[5]

und damit bei ausreichender Datenbasis den gemeinen Wert am besten abbildet.

[1] BGBl I 2022, 2294.
[3] § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ImmoWertV.
[4] BT-Drs. 20/3879, 124, 125.
[5] Konrad, ZEV 2023, 15, 18.

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