5.3.1 Allgemeines

 

Rz. 429

Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und damit Bewertungsgegenstand i. S. d. § 157 Abs. 2 BewG ist nach § 158 Abs. 2 S. 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

Nach § 160 Abs. 1 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • den Wirtschaftsteil,
  • die Betriebswohnungen und
  • den Wohnteil.

Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 1 S. 2 und 4 BewG. Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen, ohne dass es eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt. Ihr kommt umso weniger Gewicht zu, je intensiver der Leistungsaustausch zwischen den Betriebsteilen und deren organisatorische und sachliche Verzahnung sind. Umgekehrt steigen mit zunehmender Entfernung die Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile.[1]

5.3.2 Personengesellschaften und Gemeinschaften

 

Rz. 430

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einheitlich zu ermitteln. Durch § 158 Abs. 2 S. 2 BewG werden in diese wirtschaftliche Einheit auch diejenigen Wirtschaftsgüter einbezogen, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters oder Gemeinschafters stehen, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten des jeweiligen Gesellschafters oder Gemeinschafters, die entweder mit dem Anteil als Ganzem oder den einzelnen dem Betrieb überlassenen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern i. S. d. § 158 Abs. 4 BewG stehen.[1]

Ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben wird, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Im Allgemeinen wird ein Gesellschaftsverhältnis unter nahen Angehörigen bewertungs- ebenso wie ertragsteuerrechtlich nur dann angenommen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eindeutig und rechtswirksam geregelt sind und die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.[2] Im Verhältnis zwischen Landwirtsehegatten ist jedoch auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, wenn der Grundbesitz den Ehegatten entweder gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil zu Allein- oder Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.[3] Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag stets eine Mitunternehmerschaft.[4]

5.3.3 Stückländereien

 

Rz. 431

Nach § 160 Abs. 7 S. 1 BewG bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.[1] Die Größe der Flächen ist ohne Belang. Keine Stückländereien bilden jedoch solche Flächen, die trotz ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zum Grundvermögen gehören.[2] Bei Stückländereien kann es sich sowohl um Flächen handeln, die ein Nichtlandwirt an einen Landwirt verpachtet, als auch um solche, die ein Landwirt aus einem vollständigen Betrieb heraus einem anderen Landwirt zur Nutzung überlässt.

§ 160 Abs. 7 S. 2 BewG entspricht bis auf den letzten Halbsatz dem für Zwecke der Einheitsbewertung geltenden § 34 Abs. 7 S. 2 BewG. Das zusätzliche Erfordernis, dass die Flächen am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, wurde erst auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[3] in den Gesetzestext aufgenommen. Es soll sicherstellen, dass verpachtete Flächen nur dann als Stückländereien behandelt werden, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten und verpachteten Flächen aufgehoben ist oder von vornherein nicht besteht, weil es sich bei der Begründung des Pachtverhältnisses um einen Dauerzustand handelt. Hiervon ist nur auszugehen, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge