Rz. 625

Der Wert des Betriebsvermögens ist nicht durch Addition der Einzelwerte der zugehörigen Wirtschaftsgüter zu ermitteln, sondern wird durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung des Betriebs im Ganzen zu erzielen wäre.[1] Für die Ermittlung dieses Werts können die Grundsätze herangezogen werden, die auch für die Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens gelten.[2] § 11 Abs. 2 BewG, auf den § 31 Abs. 1 S. 1 BewG als Teil der allgemeinen Bewertungsvorschriften verweist, bezieht sich seinem unmittelbaren Regelungsgegenstand nach zwar nur auf die Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, während § 109 BewG, der die entsprechende Anwendung auf die Bewertung des Betriebsvermögens bzw. eines Anteils am Betriebsvermögen anordnet, seinerseits nicht Gegenstand der Verweisung in § 31 Abs. 1 S. 1 BewG ist.[3] Nachdem sich der Gesetzgeber mit dem ErbStRG dafür entschieden hat, für alle Vermögensarten die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorzuschreiben, ist ein Grund für die unterschiedliche Bewertung inländischer und ausländischer Einheiten nicht mehr ersichtlich. Der Gesetzgeber hat im Fall des § 12 Abs. 7 ErbStG die bisherige Gesetzeslage einfach beibehalten, ohne sich Gedanken darüberzumachen, ob die Sonderregelung noch der neuen Regelungskonzeption entspricht.[4] Auch die Vorschriften des vereinfachten Ertragswertverfahrens[5] sind grundsätzlich anwendbar (s. Rz. 378 f.).

[1] Knittel, in Stenger/Loose, BewG, § 31 Rz. 47; Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 31 Rz. 8; Gebel, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 940.
[2] Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 23 f.; Hübner, DStR 2009, 2577, 2578 f.; Gottschalk, ZEV 2009, 157, 161 ff.
[3] A. A. Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 24, unter Hinweis darauf, dass zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften, auf die § 31 S. 1 BewG verweist, auch § 1 Abs. 2 BewG gehört, der den Vorrang der speziellen Bewertungsvorschriften anordnet.
[4] Hübner, DStR 2009, 2577, 2579.

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