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Nach § 162 Abs. 1 S. 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt.[1]

Für die Ermittlung des Fortführungswerts sind grundsätzlich 2 Verfahren vorgesehen. Als Regelfall sieht § 162 Abs. 1 S. 3 BewG die Ermittlung des Ertragswerts durch Kapitalisierung typisierter Reingewinne für die verschiedenen Nutzungen vor. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in § 163 BewG geregelt. Nur für den Fall, dass der Ertragswert den nach § 164 BewG ermittelten Mindestwert unterschreitet, ist dieser anzusetzen.[2] Bei der Ermittlung des Mindestwerts werden der Wert des Grund und Bodens und des Besatzkapitals durch Kapitalisierung der regionalen Pachtpreise des Grund und Bodens und des (Nutzungs-)Werts der übrigen Wirtschaftsgüter ermittelt und um die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten vermindert. In der Bewertungspraxis dürfte sich das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis allerdings in sein Gegenteil verkehren, weil der nach § 163 BewG ermittelte Wert allenfalls bei Großbetrieben höher als der Mindestwert sein wird.

Der Wert des Wirtschaftsteils einer Stückländerei[3] wird gem. § 162 Abs. 2 BewG von vornherein nach § 164 BewG ermittelt. Eine Bewertung nach § 163 BewG scheidet aus, weil die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Reingewinne die im Fall der Selbstbewirtschaftung erzielbaren Erträge widerspiegeln, eine Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG aber nur vorliegt, wenn die Flächen für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Nur für den Fall, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil i. S. d. § 158 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert wird oder wesentliche Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 13 und 5 BewG dem Betrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind, tritt an die Stelle des nach §§ 163, 164 BewG ermittelten Ertragswerts der Liquidationswert nach § 166 BewG.

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