Rz. 451

Den Kapitalisierungszinssatz legt das Gesetz auf 5,5 % fest, den sich daraus als Kehrwert ergebenden Kapitalisierungsfaktor näherungsweise auf 18,6. Nach dem Bericht des Finanzausschusses zu § 163 Abs. 11 BewG (BT-Drs. 16/11107, 19) setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszinssatz von 4,5 % und einem Zuschlag von 1 % zusammen. Der Basiszinssatz – so heißt es dort – beruhe auf der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen, die die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils zum ersten Werktag des Jahres ermittelt. Im Unterschied zu dem Basiszinssatz nach § 203 Abs. 2 BewG ist für den Kapitalisierungszinssatz nach § 163 Abs. 11 BewG aber keine jährliche Anpassung vorgesehen. Das Gesetz geht insoweit offenbar davon aus, dass der der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes zugrunde gelegte Basiszinssatz von 4,5 % der langfristig zu erwartenden Durchschnittsrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Der offenbar als Ausgleich des unternehmerischen Risikos vorgesehene Zuschlag von 1 % ist wesentlich geringer als der in § 203 Abs. 1 BewG für die Bewertung gewerblicher Betriebe vorgesehene Zuschlag von 4,5 %. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den – abgesehen von den Nutzungen nach § 163 Abs. 8 BewG – nicht nach betriebsindividuellen Ergebnissen, sondern nach agrarstatistischen Daten und unter Bildung eines Durchschnitts von 5 Jahren ermittelten Reingewinnen mit keinen wesentlichen Schwankungen des Reingewinns zu rechnen ist.

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