Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.5 Beschäftigung während Elternzeit

Seit dem 1.9.1994 sind auch Teilzeitbeschäftigungen während einer Elternzeit versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Bei einer solchen Beschäftigung ist zu beachten, dass bei einer Beschäftigung während der Elternzeit keine soziale Komponente mehr gezahlt wird und damit ggf. ein Versorgungsnachteil eintreten kann ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10.2 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Besitzstandszulage

Beschäftigte in Großbetrieben, die Stundenvergütung erhalten, haben Anspruch auf eine Besitzstandszulage, soweit sie bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags eine Stückvergütung nach § 12 TV Ang aöS bezogen haben (§ 25 TV-Fleischuntersuchung). Die Besitzstandszulage leitet sich aus dem Entgelt ab, welches bis zum Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung nicht zusatzverso...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2 Keine Beschäftigten

Keine Beschäftigten sind: Beamte, Richter, Soldaten (vgl. Teil II 2.2.1) Hauptamtliche Bürgermeister (vgl. Teil II 2.2.2) Übungsleiter (vgl. Teil II 2.2.3) Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Inhaber von Ehrenämtern (vgl. Teil II 2.2.4) Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen (vgl. Teil II 2.2.5) Beschäftigte in freiwilligem sozialen Jahr (vgl. Tei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8 Mitglieder in anderen Versorgungseinrichtungen

5.8.1 Versorgungswerk der Presse Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nic...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.6 Freiwilliges soziales Jahr

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten (§ 10 SGB IV), sind keine Beschäftigte und können nicht versichert werden. Nicht versicherungspflichtig sind auch Beschäftigte im berufsorientierten (berufsvorbereitenden) Sozialen Jahr (BSJ), im Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ – oder Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ – und in Kurzzeit-Freiw...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung

Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3 Auszubildende, Schüler, Praktikanten, Volontäre

4.3.1 Zu versichern Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS). Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.8 Auszubildende

Auszubildende, die begrifflich ebenfalls keine Beschäftigte sind, werden aber in der Zusatzversorgung grundsätzlich wie Beschäftigte behandelt (§ 22 MS) und können daher versichert werden (vgl. Teil II 4.3).mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1 Grundsätzliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht

Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen nennen nur zwei wesentliche – jeweils altersabhängige – Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. § 18 Abs. 1 MS, § 16 Abs. 1 VBL-S). Versicherungspflichtig sind – soweit keine ausdrückliche Regelung für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht – alle Beschäftigten eines Arbeitgebers, die das 17. Lebensjahr vollendet...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (in Altersteilzeit, Altersrente als Teilrente, Arbeit auf Abruf, Elternzeit)

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen (vgl. Teil II 3) erfüllen. 4.7.1 Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit ausüben, sind versicherungspflichtig. Gleichgültig welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der ve...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10.1 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Stückvergütung

Erhalten Beschäftigte mit Stundenvergütung für einen Teil ihrer Tätigkeit auch Stückvergütung (weil sie z.B. ambulante Fleischuntersuchungen vornehmen), ist diese Stückvergütung nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen (§ 16 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung).mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung anzumelden. Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen kennen dabei aber eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S) (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S). 5.1 Beschäftigte mit bestehender Betriebsrentenzusage bei Mitgliedschaftsbe...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten

Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherun...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.12 Ordensmitglieder, Pastoralassistenten, Organisten

Ordensmitglieder gehören aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Personenkreis. Sie erbringen ihre Dienste in der Regel aufgrund eines Gestellungsvertrages. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn neben der Eigenschaft als Ordensmitglied ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen S...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein. Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, muss sämtliche der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden (§ 13 Abs. 3 Buchst. a MS, AB IV Abs. 1 VBL-S). Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Zusatzversorgung...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.1 Versorgungswerk der Presse

Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. Wird der Antrag e...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sind zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllt sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,20 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pausch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.1 Zu versichern

Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS). Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsb...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.6 Beschäftigte mit einer ausländischen Grundversorgung

Beschäftigte, die wegen der Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder ihre Rentenanwartschaften auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben, sind in der Zusatzversorgung versicherungsf...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.1 Vollendung des 17. Lebensjahres

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.1 Regelaltersrente

Die Regelaltersgrenze wurde von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung sind für die Jahrgänge 1947 – 1958 einen Monat pro Jahr und für die Jahrgänge 1959 – 1964 zwei Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen d...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.11 Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder und sonstige Beschäftigte in Organfunktionen sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen in dieser Funktion ihre Dienstleistung in unabhängiger Stellung. Vertretungsberechtigte Organmitglieder können trotz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft in der Zusatzversorgung versichert werden, wenn die Beschäftigungsbedingungen nach dem für die ausgeübte Organfunktion m...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.13 Wechsel zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung ist

Ausnahmsweise kann für einzelne Beschäftigte eine bestehende Pflichtversicherung auch dann fortgeführt werden, wenn diese Beschäftigten zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fortführung der Pflichtversicherung arbeitsvertraglich vereinbart wird ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.1 Bezug einer Altersrente

Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können, da nach Beginn einer Alters...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1 Geringfügig Beschäftigte

Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dabei ist darauf zu achten, dass das Sozialgesetzbuch IV zwei verschiedene Arten einer geringfügigen Beschäftigung nennt. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs.1 SGB IV liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im M...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.2 Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B. Ärzteversorgungen, Apothekerversorgungen, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen, Architektenversorgungen etc...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.3.2 Nicht zu versichern

Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen. Der TVAöD gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe, Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Hei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.2 Beschäftigte mit Altersrente als Teilrente

Versicherungspflicht besteht auch bei einer Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Teil II 5.6.2). Dies gilt auch bei der Weiterbeschäftigung während einer Flexiblen Arbeitszeit (FALTER) im Rahmen des Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010 bzw. de...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5 Beschäftigte mit Übergangsversorgung im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst der Länder

Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2). Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen: 5.8.5.1 Beendigun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.10 Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure

Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am 1.9.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für A...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4 Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD/TV-L ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS)....mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese urspr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.2 Beschäftigte mit Anwartschaft/Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung

Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3.5 Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch im Zusammenhang mit anderen Einkünften nutzen?

Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Unternehmer regelmäßig 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung). Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen darüber hinaus ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig. Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden. Hierzu gehören ins...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.3 Begründung der Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten begründet werden, der in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Da die Versicherung in der Zusatzversorgung eine betriebliche Altersversorgung ist, kann die freiwillige Versicherung nur abgeschlossen werden, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.2 Erläuterungen zu den Versicherungsmerkmalen

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Beitrag aus TVöD Office Professional
VII. Entgeltliste und Tabel... / 5 Steuerrelevante Grenzwerte

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Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 2.2 Personenkreis

Jeder Beschäftigte und Auszubildende im öffentlichen oder kirchlichen Dienst hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem er aufgrund seiner Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, besitzen ebenfalls diesen A...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber

Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis st...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 3.4 Riester-Zulagen in der Pflichtversicherung

Auch im Bereich der Pflichtversicherung ist eine Riester-Förderung möglich. Dies betrifft Versicherte, die Beiträge oder Zusatzbeiträge in einen kapitalgedeckten Abrechnungsverband (teilweise) selbst tragen oder individuell versteuern. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Versicherte sich an einem Beitrag oder Zusatzbeitrag beteiligen (Eigenbeteiligung, vgl. Teil IV 5.4) oder s...mehr

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VII. Entgeltliste und Tabel... / 1 Entgeltliste

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Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3.9 Der Arbeitgeber untersagt dem Arbeitnehmer die private Nutzung

Der geldwerte Vorteil für eine private Nutzung ist sogar dann nach der 1 %- Regelung zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw tatsächlich nicht privat nutzt, aber die Möglichkeit besteht, dass er ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses privat nutzen kann. Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, kann das Gegenteil nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. D...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3.11 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist von zentraler Bedeutung, weil Arbeitnehmer (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend gemac...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 2.12 Versicherungsrechtliche Abwicklung

Der Beschäftigte muss vor der Durchführung der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgung eine Modellberechnung zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung anfordern. Mit der Modellberechnung erhält er vor Vertragsschluss die notwendigen Vertragsinformationen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Produkt- und Vertragsinformationen, Steuer- und Sozialabgabeninformatio...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 3.3 Riester-Förderung während einer Elternzeit

Kindererziehende sind regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit Riester-förderberechtigt. Es empfiehlt sich, die Anerkennung der Kindererziehungszeiten frühzeitig bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aber häufig nicht mehr bei einem anschließenden Sonderurla...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VI. Die Freiwillige Versich... / 3.9 Verfahren in der Zusatzversorgung

Eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung in der Zusatzversorgung erfolgt innerhalb der betrieblichen Altersversorgung; somit wird der Arbeitgeber in die Versicherung einbezogen. Er ist allerdings nur dazu verpflichtet – solange das Arbeitsverhältnis besteht – die Beiträge aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Zusatzversorgungskasse zu überwe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VII. Entgeltliste und Tabel... / 6.3 Erläuterungen zu den Steuermerkmalen

Bei Versicherungsabschnitten mit Umlage (Versicherungsmerkmal 10, 17, 19, 22, 23 und 24) ist Steuermerkmal "10" (versteuert) oder Steuermerkmal "11" (steuerfrei) anzuwenden. Bei Versicherungsabschnitten ohne Entgelt (Versicherungsmerkmal 28, 40, 41, 45 und 49) ist Steuermerkmal stets "00". Bei Versicherungsabschnitten mit Mutterschutzzeiten (Versicherungsmerkmal 27) ist Steuer...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Firmen-Pkw, Überlassung an ... / 3 Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein: Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss. Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er s...mehr