Bei Versicherungsabschnitten mit Umlage (Versicherungsmerkmal 10, 17, 19, 22, 23 und 24) ist Steuermerkmal "10" (versteuert) oder Steuermerkmal "11" (steuerfrei) anzuwenden.

Bei Versicherungsabschnitten ohne Entgelt (Versicherungsmerkmal 28, 40, 41, 45 und 49) ist Steuermerkmal stets "00".

Bei Versicherungsabschnitten mit Mutterschutzzeiten (Versicherungsmerkmal 27) ist Steuermerkmal stets "00".

Steuermerkmale 01 bis 04 bzw. 07 können nur in kapitalgedeckten Systemen angewendet werden, in denen also die Finanzierung durch Pflicht- (Versicherungsmerkmal 15) oder Zusatzbeitrag (Versicherungsmerkmal 20) erfolgt.

 
Steuermerkmal Erläuterung
00 Für Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen ist dieses Steuermerkmal zu verwenden, d. h. nur bei den Versicherungsmerkmalen 28, 40, 41, 45 und 49.
01

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG:

Der zur Kapitaldeckung dienende Beitrag ist in der Regel nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch – wie bei der Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG – nur für das "erste Dienstverhältnis" des Arbeitnehmers. Deshalb ist § 3 Nr. 63 EStG nicht anwendbar, wenn in der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse VI eingetragen ist.

Die Steuerfreiheit des Beitrages ist auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
02

Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F.

Dieses Steuermerkmal ist in einem umlage- oder mischfinanzierten System nur bei den Versicherungsmerkmalen 20, 25 und 26 zu verwenden, sofern der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft ist und der Beitrag nach § 40 b EStG alter Fassung pauschal versteuert wird.

In einem kapitalgedeckten System gilt es auch bei den Versicherungsmerkmalen 15, 17 und weiteren Versicherungsmerkmalen.
03

Individuelle Versteuerung

Dieses Steuermerkmal ist in allen Fällen zu verwenden, in denen ein Beitrag individuell durch den Beschäftigten versteuert wurde.
05

Pauschalversteuerung des Pflicht- oder Zusatzbeitrags bei Geringverdienern, § 100 EStG

Dieses Steuermerkmal ist zu verwenden, wenn bei geringfügig Beschäftigten der Pflicht- oder Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, § 40a Abs. 2 EStG (ab 1.1.2011).
07

Steuerfreiheit des Pflicht- oder Zusatzbeitrags

Dieses Steuermerkmal ist zu verwenden, wenn für sog. Geringverdiener (§ 100 EStG) ein Förderbetrag in Anspruch genommen werden kann. Die Beiträge sind nach § 100 Abs. 6 bis max. 480 EUR steuerfrei. Neben dieser Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG bleibt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG unbeschränkt bestehen. Steuerfreie Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG mindern nicht den steuerfreien Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG für die Umlage.
10

Pauschal oder individuell versteuerte Umlage

Pauschal/individuell versteuerte Umlage (Rentenbesteuerung nur mit dem Ertragsanteil). Wird die Umlage versteuert, so ist nicht danach zu unterscheiden, ob dies pauschal durch den Arbeitgeber oder individuell durch den Beschäftigten erfolgt.

Dieses Steuermerkmal ist nur für Versicherungsabschnitte mit Umlage zu verwenden.
11

Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG

für Entgeltmeldungen ab dem 1.1.2011

Die Umlage ist ab dem 1.1.2020 nach § 3 Nr. 56 EStG bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei zu stellen. (Steuerfreier Betrag: seit 2008 1 % ab 2014 2 %, ab 2020 3 % und ab 2025 4 % der Beitragsbemessungsgrenze). Der so an sich steuerfreie Betrag der Umlage ist jedoch um steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (nicht jedoch nach § 100 Abs. 6 EStG) zu vermindern. Die Steuerfreistellung der Umlage darf nur in einem steuerrechtlich ersten Dienstverhältnis erfolgen. Das Steuermerkmal 11 ist nur für Meldungen ab dem 1.1.2011 zulässig; für Entgelte bis zum 31.12.2010 galt in diesen Fällen das Steuermerkmal 01.

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