Jeder Beschäftigte und Auszubildende im öffentlichen oder kirchlichen Dienst hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem er aufgrund seiner Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, besitzen ebenfalls diesen Anspruch. Auch Beschäftigte, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) haben als Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung.

Da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt, können Arbeitnehmer, die zwar bei einem Mitglied beschäftigt aber nicht in der Zusatzversorgung angemeldet (pflichtversichert) sind, ebenfalls steuerfrei Entgelt umwandeln.

Laut Gesetz können nur Zuwendungen aus einem ersten Arbeitsverhältnis steuerlich gefördert werden. Als erstes Arbeitsverhältnis gilt eine Beschäftigung, für die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI erhoben wird.

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