Durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 hat sich auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung für die in der Fleischuntersuchung Beschäftigten geändert. Der Tarifvertrag ist am 1.9.2008 in Kraft getreten und ersetzt die bisher geltenden Tarifverträge für Angestellte innerhalb (TVAng iöS) bzw. außerhalb (TVAng aöS) öffentlicher Schlachthöfe.

Nach § 16 des neuen Tarifvertrages haben Beschäftigte einen Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe des ATV-K bzw. ATV (Altersvorsorge-Tarifverträge des öffentlichen Dienstes). Umfasst sind dabei nur Beschäftigte in Betrieben, in denen Stundenentgelt zu zahlen ist. Das ist bei Beschäftigten in Großbetrieben gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung der Fall, ausgenommen solche nach 26 TV-Fleischuntersuchung, und öffentliche Schlachthöfe, die keine Großbetriebe sind, § 27 TV-Fleischuntersuchung.

Damit wurde die Zusatzversorgung auch auf Beschäftigte außerhalb öffentlicher Schlachthöfe ausgedehnt, die in Großbetrieben arbeiten und bei denen Stundenentgelt gezahlt wird. Der Tarifvertrag folgt damit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bisher schon in solchen Fällen eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung angenommen hatte.

Ausgenommen bleiben weiterhin Beschäftigte, die nach § 8 TV-Fleischuntersuchung eine Stückvergütung erhalten. Hier besteht weiterhin kein Anspruch auf Versicherung in der Zusatzversorgung – auch nicht im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann die Zusatzversorgung jedoch arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Eine Versicherungspflicht liegt also dann vor, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb nach § 7 TV-Fleischuntersuchung beschäftigt ist – und Stundenvergütung erhält (es müssen also beide Voraussetzungen – Großbetrieb und Stundenentgelt - vorliegen). Ebenfalls besteht Versicherungspflicht, wenn die Beschäftigung in öffentlichen Schlachthöfen erfolgt, die keine Großbetriebe sind, in denen aber nach § 27 TV-Fleischuntersuchung ebenfalls Stundenvergütung gezahlt wird.

Demgegenüber haben Beschäftigte, die weiterhin Stückvergütung erhalten (Betriebe, die keine Großbetriebe sind und Betriebe gemäß Anlage 3 TV-Fleischuntersuchung), auch weiterhin keinen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung, auch nicht im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes.

4.10.1 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Stückvergütung

Erhalten Beschäftigte mit Stundenvergütung für einen Teil ihrer Tätigkeit auch Stückvergütung (weil sie z.B. ambulante Fleischuntersuchungen vornehmen), ist diese Stückvergütung nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen (§ 16 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung).

4.10.2 Beschäftigte mit Stundenentgelt und Besitzstandszulage

Beschäftigte in Großbetrieben, die Stundenvergütung erhalten, haben Anspruch auf eine Besitzstandszulage, soweit sie bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags eine Stückvergütung nach § 12 TV Ang aöS bezogen haben (§ 25 TV-Fleischuntersuchung).

Die Besitzstandszulage leitet sich aus dem Entgelt ab, welches bis zum Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung nicht zusatzversorgungspflichtig war. Somit ist es folgerichtig, die Besitz-standzulage aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt auszunehmen.

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