Versicherungspflicht besteht auch bei einer Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Teil II 5.6.2). Dies gilt auch bei der Weiterbeschäftigung während einer Flexiblen Arbeitszeit (FALTER) im Rahmen des Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010 bzw. des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexiG) ab 1.1.2017.

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