Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können, da nach Beginn einer Altersrente kein weiterer Versicherungsfall (außer Tod) mehr eintreten kann, bei dem diese zusätzlichen Zeiten zu berücksichtigen wären. Das gilt auch weiterhin, obwohl nach dem sog. Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 21.10.2016) Vollrentner, wenn sie nach Altersrentenbeginn weiter arbeiten und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, weitere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben können. Insoweit sind bisher die Regelungen in den Altersversorgungstarifverträgen (ATV/ATV-K) nicht geändert worden.

Altersrente ist dabei jede Rente, die ab dem 60. Lebensjahr oder danach gewährt wurde (außer einer Erwerbsminderungsrente oder fortbestehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente). Vollrente bedeutet, dass die Rente im vollen Umfang (also nicht lediglich als Teilrente im Umfang von ⅔, ½ oder ⅓) bezogen wird. Um eine Vollrente handelt es sich auch dann, wenn die gesetzliche Rente wegen Beginn vor dem 65. Lebensjahr (vorzeitige Inanspruchnahme) mit Abschlägen belegt ist.

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