Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis stammen. Deshalb trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Beiträge während der freiwilligen Versicherung zu überweisen.

Wenn der Beschäftigte für eine gewisse Zeit kein Arbeitsentgelt bezieht (z. B. wegen Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge, Bezug von Krankengeld) oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und kein Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied mehr besteht, kann der Versicherte selber die Beiträge überweisen oder die Versicherung beitragsfrei stellen.

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