Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD/TV-L ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS).

Diese Prüfung anhand des Geltungsbereichs des TVöD/TV-L gilt auch für Arbeitgeber, die nicht an diese Tarifverträge gebunden sind und gegebenenfalls einen anderen Tarifvertrag anwenden.

Nach § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD/ § 1 Abs. 2 Buchst. f und g TV-L sind folgende Beschäftigte vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge – und damit von der Zusatzversorgung – ausgenommen:

  • Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III gewährt werden und
  • Beschäftigte, die Arbeiten nach §§ 260 ff. SGB III verrichten.

Diese Aufzählung ist abschließend und kann nicht auf andere staatlich geförderte Maßnahmen ausgeweitet werden.

Die im TVöD aufgeführten Maßnahmen nach §§ 217 ff., 260ff. SGB III sind zwischenzeitlich durch andere Vorschriften ersetzt worden, ohne dass die rechtliche Veränderung im TVöD nachvollzogen wurde. Somit sind die heute geltenden Vorschriften (§ 16d und § 16e SGB II - letzterer gültig bis 31.12.2018) entsprechend den ursprünglichen Vorschriften anzusehen (siehe unten 5.4.1).

Auch bei diesen Beschäftigten könnte jedoch die Teilnahme an der Zusatzversorgung vereinbart werden (nicht im Bereich der VBL), auch wenn dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht.

 

Beachte:

Da in den Tarifverträgen (TVöD, TV-L) nur die beiden oben genannten Maßnahmen dazu führen, dass die dort benannten Beschäftigten von den Tarifverträgen ausgenommen sind, gilt für alle Beschäftigten in anderen von staatlicher Seite geförderten Maßnahmen, dass dort grundsätzlich Versicherungspflicht besteht.

5.4.1 Förderung nach § 16d und § 16e SGB II und anderen Regelungen

Die neuen Fördermöglichkeiten sind nach Teilen der Rechtsprechung nicht als vergleichbare Fälle zu den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejahte bereits mit Urteil vom 4. März 2014 – 1 Sa 13/14 – die Anwendbarkeit des TVöD auf Beschäftigte im Modellprojekt "Bürgerarbeit". In den Entscheidungsgründen stellte das LAG Berlin-Brandenburg fest, dass nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Buchstabe i und k TVöD unmissverständlich nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich ausgenommen seien, nämlich diejenigen, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß den §§ 260 ff. SGB III (a.F.) tätig seien. Auch sei durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 260 ff. SGB III (a.F.) klargestellt, dass nicht nur die Art der Arbeiten, wie sie § 261 SGB III (a.F.) beschreibt, maßgeblich sein solle, sondern dass es sich um Arbeiten handeln müsse, die in einer in den §§ 260 ff. SGB III (a.F.) geregelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verrichtet würden. Zudem nenne der Ausnahmekatalog in § 1 Abs. 2 TVöD ausschließlich bestimmte Beschäftigte, die vom Geltungsbereich ausgenommen seien, nicht etwa bestimmte Arbeiten oder Arbeitsverhältnisse. Eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD komme nicht in Betracht. Im Hinblick auf die mehrfach vorhandenen Änderungstarifverträge könne nicht von einer unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden.

Damit wird zum Teil die bisher hier vertretene Auffassung aufgegeben, wonach Beschäftigte in Maßnahmen nach § 16d SGB II und § 16e SGB II nicht in der Zusatzversorgung zu versichern sind.

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