Vorstandsmitglieder und sonstige Beschäftigte in Organfunktionen sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen in dieser Funktion ihre Dienstleistung in unabhängiger Stellung.

Vertretungsberechtigte Organmitglieder können trotz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft in der Zusatzversorgung versichert werden, wenn

  • die Beschäftigungsbedingungen nach dem für die ausgeübte Organfunktion maßgeblichen Recht durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag gestaltet werden können und
  • im Dienstvertrag die Teilnahme an der Zusatzversorgung vereinbart ist.

Im Vorfeld der Vereinbarung wird empfohlen, mit der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung zu klären, ob alternative Versicherungsmöglichkeiten bestehen (z.B. freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung) und welche Versicherung für den Beschäftigten zu empfehlen ist (vgl. Erläuterungen zu leitenden Angestellten im Teil II 5.3).

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