Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig.

Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden.

Hierzu gehören insbesondere

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrAVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
  • Chefärztinnen/Chefärzte,
  • Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt haben,
  • Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
  • Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten
  • usw. – siehe z.B. § 1 Abs. 2 TVöD.

Zu beachten ist aber, dass diese Beschäftigten trotz der an sich bestehenden Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung versichert werden können, wenn die Teilnahme an der Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist. Allerdings bedarf diese Vereinbarung noch der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse.

Bei außertariflich Beschäftigten ist zu beachten, dass Beschäftigte, die durch den Übergang vom BAT zum TVöD ein Entgelt beziehen, welches das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 übersteigt, dennoch nicht als außertariflich anzusehen sind. Somit sind also auch Beschäftigte in Entgeltgruppe 15 Ü in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.

Wächst jedoch jemand in seiner Beschäftigung aus den Entgeltgruppen hinaus und erhält demzufolge eine Vergütung über Entgeltgruppe 15, so liegt zunächst Versicherungsfreiheit vor. Eine Teilnahme an der Zusatzversorgung muss/kann dann arbeitsvertraglich vereinbart werden.

Da bei diesen Beschäftigten keine Pflicht zur Versicherung besteht – jedoch die Versicherung in der Zusatzversorgung arbeitsvertraglich vereinbart werden kann, stellt sich für Arbeitgeber und Beschäftigte die Frage, ob und wie dies erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung wird zumeist bei Chefärzten, leitenden Angestellten bzw. Beschäftigten mit übertariflicher Bezahlung in Frage stehen.

Den Arbeitsvertragsparteien ist es dabei freigestellt, statt die Pflichtversicherung im Rahmen der Betriebsrente fortzusetzen oder neu zu begründen, eine Versicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu wählen. Möglich ist auch, dass eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Versicherung nebeneinander geführt werden. Die Höhe der Beiträge, aus denen die Zusatzversorgung finanziert werden soll, ist jeweils frei vereinbar.

 
Anmerkung

Je nach Entscheidung, kann durch die Wahl von Pflichtversicherung und/oder freiwilliger Versicherung eine Optimierung der Versorgung der Versicherten erreicht werden, zudem gegebenenfalls auch eine Einsparung seitens des Arbeitgebers am Finanzierungsaufwand.

Daher ist es wichtig, dass sowohl die Beschäftigten, als auch der Arbeitgeber über alle Vor- und Nachteile der möglichen Versicherungskonstellationen informiert sind. Eine Entscheidung sollte daher unbedingt erst nach Abstimmung mit der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung erfolgen. Diese kann Musterberechnungen erstellen, aus denen die unterschiedlichen Auswirkungen der Varianten ersichtlich sind – bzw. beide Vertragsparteien ausgiebig beraten.

Auch im Bereich der VBL-Satzung kann für Beschäftigte, die vom Geltungsbereich des TVöD, TV-L ausgenommen sind, die Versicherung durch den Arbeitsvertrag begründet werden. Hierzu gehören insbesondere wissenschaftliche Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Angestellte, die eine über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten, Chefärztinnen/Chefärzte und leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind.

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