Auch im Bereich der Pflichtversicherung ist eine Riester-Förderung möglich. Dies betrifft Versicherte, die Beiträge oder Zusatzbeiträge in einen kapitalgedeckten Abrechnungsverband (teilweise) selbst tragen oder individuell versteuern. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Versicherte sich an einem Beitrag oder Zusatzbeitrag beteiligen (Eigenbeteiligung, vgl. Teil IV 5.4) oder sie einen solchen Beitrag oder Zusatzbeitrag individuell versteuern (vgl. Teil V 24).

Eine individuelle Versteuerung kommt dann in Betracht, wenn aufgrund der Höhe des Entgelts die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze des § 3 Nr. 63 EStG überschritten wird und deshalb der übersteigende Teil vom Versicherten selbst versteuert werden muss.

Eine individuelle Versteuerung des Zusatzbeitrages kommt aber nicht infrage, wenn es sich bei dem versicherten Beschäftigungsverhältnis nicht um ein erstes Dienstverhältnis handelt, oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung es zu einer individuellen Versteuerung kommt.

Soweit Beschäftigte, die (Zusatz)Beiträge selbst getragen haben oder diese individuell versteuert haben, in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, haben sie Anspruch, für diese Beiträge die staatliche Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen.

Reicht der Beitrag aus der Pflichtversicherung nicht aus, um die volle staatliche Förderung zu erhalten, kann der Beschäftigte den für die volle Förderung erforderlichen Beitrag im Wege eines sog. Aufstockungsvertrages bei der Zusatzversorgungskasse einzahlen und kann so – mithilfe beider Verträge – die volle Zulage sicherstellen.

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