Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

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FoVo 04/2022, Unvollständige Drittschuldnerauskunft und mangelnde Leistung des Drittschuldners

Der Drittschuldner zahlt nicht Antwortet der Arbeitgeber auf die Lohnpfändung nicht oder nur mit einer unvollständigen Drittschuldnerauskunft, zahlt er dann ersichtlich pfändbare Beträge nicht aus oder ist von solchen auszugehen und wollen Sie die Angaben auch noch überprüfen, ist einiges zu tun. Sie fordern ihn dazu auf Im Beitrag auf S. 61 ff. haben wir dazu die Rechtslage da...mehr

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Agiler Arbeitsort / 2.6 Tarifvertrag Mobiles Arbeiten

Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies ändert sich gerade.[92] So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2018 ein modern...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.3 Crowdworking und Heimarbeit

Crowdworking ist eine (weitere) Form der selbstständigen Arbeit, bei der benötigte Aufgaben in Teileinheiten zerlegt und ausgelagert werden und diese von freien Mitarbeitern erbracht werden.[116] Da meistens mit Werkverträgen gearbeitet wird, bietet sich die Möglichkeit an, als Leistung die Erstellung eines genau bestimmten ›Werkes‹ zu vereinbaren. Der Leistungsinhalt und de...mehr

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Agiles Performance-Management / 2.4.2 Entwicklung von Beurteilungsgrundsätzen

Bei der Aufstellung von Regeln im Rahmen der Beurteilung von Mitarbeitern kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bestehen. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrates.[46] Beurteilungsgrundsätze sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Bedeutung des § 37a EStG, materielle Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Rn. 3 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die gesetzliche Regelung dient der pauschalen Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Sie ist vor allem auf Bonus-Meilen von Fluggesellschaften zugeschnitten (zB Miles & More der Lufthansa AG). Derartige Bonus-Meilen gibt es bei fast allen Fluggesellschaften; aber auch die Deutsche Bahn ("bahn bonus"), Hotelketten und Kredit...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Beispiele zur Anwendung

Tz. 32 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Beispiel 1 Ein Platzwart erhält von seinem Verein für seine Tätigkeit pro Monat 40 EUR. Ergebnis 1 Im Kalenderjahr 2018 erhält er 12 × 40 EUR = 480 EUR von dem Verein. Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag von 840 EUR. Beispiel 2 Max Müller ist für einen steuerbegünstigten Mahlzeitendienst (Essen auf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Übertragung vom ArbG (§ 19a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 64 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 § 19 Abs 1 S 1 EStG verlangt die Übertragung der Vermögensbeteiligung an den ArbN. Dies ist dann der Fall, wenn der ArbN das zumindest wirtschaftliche (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) Eigentum erlangt (zur unterschiedlichen Formulierung in § 19a EStG und § 3 Nr 39 EStG und den Konsequenzen s Rn 18); Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 733; Westermann/Thor, FR ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Werbungs- bzw. Betriebsausgabenabzug

Tz. 23 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zeitpunkt der Nachversteuerung (§ 19a Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 121 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 § 19a Abs 4 S 1 EStG regelt auch den Besteuerungszeitpunkt. Tritt einer der in den Nr 1–3 des § 19a Abs 4 S 1 EStG genannten Fälle ein, so unterliegen bisher nicht besteuerte Vorteile zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung (dh im Zeitpunkt der Übertragung, nach zwölf Jahren und bei Beendigung des Dienstverhältnisses) und dem LSt-Abzug, BMF v 1...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Anzeige des Erwerbs

Tz. 18 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (s. § 1 ErbStG, Anhang 12e) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten, binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen (s. § 30 Abs. 1 E...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Ehrenamtliche Tätigkeit

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Überschreitung unschädlich. Eine...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Billigkeitsregelung (§ 19a Abs 4 S 4 bis 6 EStG)

Rn. 127 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 § 19a Abs 4 S 4 EStG macht von der vorzunehmenden Nachversteuerung der Höhe nach eine Ausnahme. Ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des ArbN bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach § 19a Abs 1 EStG nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteil...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufsichtsratsvergütung

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Aufsichtsratsmitglied i. S. d. § 18 EStG (Anhang 10) ist, wer durch die Satzung der betreffenden Gesellschaft zur Überwachung der Geschäftsführung bestellt wurde. In Betracht kommen die Aufsichtsratsmitglieder einer AG, GmbH, KG auf Aktien und Genossenschaften, von Berggewerkschaften und sonstigen Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen des...mehr

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AGS 04/2022, Aussetzung der... / III. Unrichtige Sachbehandlung?

1. Allgemein Das LG nimmt dann zur Frage der "unrichtigen Sachbehandlung" Stellung. Grds. habe der Angeklagte gem. § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird. In dem Sinne habe die Kammer eine Kostenentscheidung bereits mit dem Urt. v. 23.9.2021 getroffen. Von dies...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Ausgleichszeitraum

Rz. 19 Für eine Tätigkeit an einem Sonn- oder Feiertag muss der Ersatzruhetag in einem bestimmten Ausgleichszeitraum gewährt werden. Dabei differenziert § 11 Abs. 3 zwischen Sonntags- und Feiertagsarbeit. Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Sonntag, so muss der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden. Wurde die ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005 (im Bereich der Länder vor dem 1.11.2006)

Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.10 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern

Bestehen gleichzeitig Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, so ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob das bei ihm bestehende Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfüllt und er den Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden muss. Auf diese Weise können für einen Beschäftigten mehrere eigenständige Pflic...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 1.2.5 Fortsetzung der Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden. Hinweis Der ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.5.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.10.2005

Wird das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005/1.11.2006 beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäf...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung

1 Verpflichtung des Arbeitgebers Ein Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, muss sämtliche der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden (§ 13 Abs. 3 Buchst. a MS, AB IV Abs. 1 VBL-S). Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 2.13 Fortführung der Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Versicherte die freiwillige Versicherung fortführen. Er muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Kasse beantragen. Allerdings ist dann eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn der Versicherte nicht wieder zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der Mitglied derselben Zusatzversorgungskasse i...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.4 Fristberechnung

Für die Fristberechnung ist allein auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Regelaltersrente abzustellen. Tritt die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Arbeitsverhältnisses ein, so ist die Frist bis zum Beginn der Regelaltersrente erst von diesem Zeitpunkt an zu rechnen. Die Frist ist auch dann bis Beginn der Regelaltersrente zu r...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.9 Mehrere Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Beschäftigter bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, so gelten diese tarifvertraglich grundsätzlich als ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Tätigkeiten jeweils eigene Arbeitsverträge abgeschlossen wurden. Für die Frage, ob der Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist, sind die verschiedenen Tätigkei...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.8 Saisonarbeitnehmer

Saisonarbeitnehmer leisten Arbeit nur in bestimmten Abschnitten eines Kalenderjahres, in denen durch den jahreszeitlichen Ablauf die Voraussetzungen und das Bedürfnis für eine zeitbegrenzte Arbeitsleistung bestehen. Saisonarbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis waren immer schon ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Zusatzversorgung zu versichern. Seit dem 1.1.2...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.2 Beschäftigte in Probezeit

Wenn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Probezeit vereinbart ist, ist die Beschäftigung von Anfang an versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Versicherungspflicht erfüllt sind. Eine Probezeit ist Teil des Beschäftigungsverhältnisses und wie ein solches zu versichern.mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.3 Vorversicherungszeiten

Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.3 Übungsleiter

Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S). Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflich...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6 Beschäftigte mit Rentenbezug

5.6.1 Bezug einer Altersrente Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

3.1 Grundsätzliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen nennen nur zwei wesentliche – jeweils altersabhängige – Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (vgl. § 18 Abs. 1 MS, § 16 Abs. 1 VBL-S). Versicherungspflichtig sind – soweit keine ausdrückliche Regelung für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht – alle Besc...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2 Beschäftigte

2.1 Begriff des Beschäftigten In der Zusatzversorgung können grundsätzlich nur Beschäftigte versichert werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 MS, § 26 VBL-S). Beschäftigte sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Arbeit ist eine abhängige, fremdbestimmte Tätigkeit. Indizien für eine abh...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.4 Inhaber von Ehrenämtern, ehrenamtlich tätige Bürgermeister,

Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.4 Beschäftigung auf Abruf

Wenn in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrages zeitweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt (z. B. Arbeit nach Anfall, Arbeit auf Abruf) bleibt für diese Zeit das Versicherungsverhältnis als Pflichtversicherung bestehen. Die Fehlzeit wird dann mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. Versicherungsabschnitte für Zeiträ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.9 Waldarbeiter

Waldarbeiter sind versicherungspflichtig, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zu Versicherung besteht. Dies sind Beschäftigte, für deren Beschäftigungsverhältnis z.B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtsch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.1 Beschäftigte mit bestehender Betriebsrentenzusage bei Mitgliedschaftsbeginn

Beschäftigte, die bei Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung durch diesen Arbeitgeber haben, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. MS, AB V Abs. 1 Nr. 1 VBL-S). Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass die ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.5 Studenten

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind lediglich die Studenten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sie sind dann Praktikanten, siehe oben 4.3.2). Ausgenommen sind auch Studenten, die lediglich eine kurzfristige Besch...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.2 Hauptamtliche Bürgermeister

Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister ist kein Beschäftigungsverhältnis. Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung nur fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Bürgermeistertätigkeit nicht bei derselben Stadt bestehen. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; es kann vi...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.7 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungsinstituten

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis befristet eingestellt werden, in dem die Wartezeit nicht erfüllt werden kann, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Ant...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente

Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der ...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Regelung bis 31.12.2012 War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand. E...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.4.1 Förderung nach § 16d und § 16e SGB II und anderen Regelungen

Die neuen Fördermöglichkeiten sind nach Teilen der Rechtsprechung nicht als vergleichbare Fälle zu den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejahte bereits mit Urteil vom 4. März 2014 – 1 Sa 13/14 – die Anwendbarkeit des TVöD auf Beschäftigte im Modellprojekt "Bürgerarbeit". In den Entscheidungsgründen...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.5 Ein-Euro-Jobs (§ 16 Abs. 3 SGB II)

So genannte Ein-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts. Diese Vertragsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Manteltarifrechts (z. B. TVöD/TVL) erfasst, weil es sich nicht um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Damit sind sie auch von der Anwendung des ATV-K/ATV ausgeschlossen und können nicht in der Zusatzversorgung versichert werd...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.6.3 Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zusatzversorgung beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder fortführen, das die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt. Die sich während der Erwerbsminderungsrente aus der versicher...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 3.1.2.2 Vertrauensschutz

Der Arbeitgeber hat bei der "Feststellung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente" nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte einen Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann. Di...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.1 Begriff des Beschäftigten

In der Zusatzversorgung können grundsätzlich nur Beschäftigte versichert werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 MS, § 26 VBL-S). Beschäftigte sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Arbeit ist eine abhängige, fremdbestimmte Tätigkeit. Indizien für eine abhängige Arbeit sind die persön...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4 Versicherungspflicht für besondere Beschäftigte

4.1 Geringfügig Beschäftigte Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dabei ist darauf zu achten, dass das Sozialgesetzbuch IV zwei verschiedene Arten einer geringfügigen Beschäftigung nennt. Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs.1 SGB IV liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser B...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.5 Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen

Ein 1. Feuerwehrkommandant unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da Aufwandsentschädigungen – unabhängig von der Steuerpflicht – kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Gleiches gilt auch für andere Personen – z. B. für Amtsboten –, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es fehlt in diesen Fällen stets an einem zusatzvers...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.7 Heimarbeiter

Heimarbeiter, die unter das Heimarbeitergesetz fallen, sind keine Beschäftigte, da sie nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterliegen, sondern Dauer und Lage der Arbeitszeit, die Reihenfolge der Arbeit usw. nach eigenem Ermessen bestimmen können.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.4 Umschüler

Umschüler unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie mit dem ausbildenden Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag (Umschulungsvertrag) abgeschlossen haben. Zusätzliche Voraussetzung ist dann aber noch, dass auch tatsächlich durch den Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sondern erhalten die Umschüler lediglich eine Ent...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.1 Beschäftigte in Altersteilzeit

Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit ausüben, sind versicherungspflichtig. Gleichgültig welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit an, also auch während der Freizeitphase im Blockmodell (vgl. Teil V 4).mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 4.7.3 Beschäftigte mit Altersrente als Vollrente

Versicherungsfrei ist hingegen ein Beschäftigter, der bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht. Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend wegen zu hohen Hinzuverdienstes in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Z...mehr