Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind lediglich die Studenten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (sie sind dann Praktikanten, siehe oben 4.3.2). Ausgenommen sind auch Studenten, die lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (vgl. Teil I 4.1.2) während der Semesterferien ausüben.

Bei Studenten an Dualen Hochschulen richtet sich die Frage der Versicherungspflicht nach der Art des dualen Studienganges. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben zum 1.8.2020 :einen eigenständigen Tarifvertrag für Dual Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) beschlossen. Darin ist in § 15 TVSöD ein Anspruch der Studierenden auf eine zusätzliche Altersversorgung festgelegt. Die Regelungen des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) finden für das gesamte ausbildungsintegrierte duale Studium Anwendung. Die Studierenden sind daher zu versichern und bei der Zusatzversorgung anzumelden, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben. Eine Studienzulage ist – ebenso wie das Studienentgelt insgesamt – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Eine Abschlussprämie für Studierende hingegen ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Der TVSöD gilt nicht für praxisintegrierte duale Studiengänge oder berufsintegrierte/berufsbegleitende duale Studiengänge. Studierende in diesen dualen Studiengängen sind in der Zusatzversorgung weiterhin nicht versicherungspflichtig.

Studenten in praxisintegrierten dualen Studiengängen waren bisher nicht in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. Nach Abschluss der Tarifrunde 2020 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart Tarifverhandlungen über die Studienbedingungen von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich des Bundes und der Sparte Verwaltung der VKA in Anlehnung an die Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018 aufzunehmen. Die praxisintegrierten dualen Studiengänge werden in den TVSöD aufgenommen und damit auch in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.

Soweit das fortzusetzende Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TV-L/TVöD oder eines anderen genannten Manteltarifvertrages fällt, besteht während des Studiums weiterhin Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Schließt ein Arbeitgeber mit einem Studenten einen sog. Studienförderungsvertrag ab, besteht keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Grundvoraussetzung für eine Versicherungspflicht ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer besteht. Dies ist bei einem Studienförderungsvertrag nicht gegeben.

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