So genannte Ein-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts. Diese Vertragsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Manteltarifrechts (z. B. TVöD/TVL) erfasst, weil es sich nicht um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Damit sind sie auch von der Anwendung des ATV-K/ATV ausgeschlossen und können nicht in der Zusatzversorgung versichert werden. Zudem wäre die nach § 16 Abs. 3 SGB II gezahlte Entschädigung für Mehraufwendungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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