Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister ist kein Beschäftigungsverhältnis.

Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung nur fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Bürgermeistertätigkeit nicht bei derselben Stadt bestehen. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; es kann vielmehr ein Sonderurlaub vereinbart werden. Im Falle einer Beurlaubung kann die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zum Ablauf von 10 Jahren fortgeführt werden. Ab dem 10. Jahr der Bürgermeistertätigkeit endet die Pflichtversicherung regelmäßig automatisch, da der hauptamtliche Bürgermeister ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Beamtenversorgung nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte hat (vgl. Teil II 5.2). allerdings kann es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben. Während der Beurlaubung nimmt die bisher erreichte Anwartschaft an der Verteilung von Bonuspunkten teil. Zudem stehen bei Eintritt einer Erwerbsminderung zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu (vgl. Teil I 8.2).

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