Tz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen.

 

Tz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Überschreitung unschädlich. Eine solche unwesentliche Überschreitung nimmt die Finanzverwaltung dann an, wenn der Aufwandsersatz über die steuerlich als Werbungskosten anzusetzenden Beträge hinausgeht, und wenn zwischen pauschalem Aufwandsersatz und tatsächlichen Aufwendungen eine Differenz von nicht mehr als 255 EUR im Kalenderjahr entsteht. Demzufolge wird keine Überschusserzielungsabsicht und auch kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne angenommen, wenn an Aufwandsentschädigungen weniger als 256 EUR im Kalenderjahr angefallen sind. Die Grenze ist an die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) angelehnt. Da es sich um eine Freigrenze handelt, ist zu berücksichtigen, dass, soweit diese überschritten wird, der Überschuss im vollen Umfang der Steuerbarkeit unterliegt oder die Einzelaufwendungen einzeln nachzuweisen sind.

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