Für die Fristberechnung ist allein auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Regelaltersrente abzustellen. Tritt die Versicherungspflicht erst im Laufe eines Arbeitsverhältnisses ein, so ist die Frist bis zum Beginn der Regelaltersrente erst von diesem Zeitpunkt an zu rechnen. Die Frist ist auch dann bis Beginn der Regelaltersrente zu rechnen, wenn der Beschäftigte vorher ausscheiden möchte und eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nimmt.

Auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist zu prüfen, ob die Wartezeit – bei durchgängiger Beschäftigung bis zum Regelaltersrentenbeginn – erfüllt werden kann.

Es kommt nur auf die grundsätzliche Möglichkeit an, dass die Wartezeit ab Beginn der Versicherungspflicht erfüllbar wäre, wenn das Arbeitsverhältnis durchgehend bis zum Regelaltersrentenbeginn bestünde.

Auch bei einem Saisonarbeiter kommt es allein darauf an, ob er – unter Berücksichtigung etwaiger Vorversicherungszeiten – vom Lebensalter bei Beginn des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses her gesehen, die Wartezeit bei durchgehender Beschäftigung – und nicht nur während der Saison – noch erfüllen könnte.

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