Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und in einem Arbeitsverhältnis befristet eingestellt werden, in dem die Wartezeit nicht erfüllt werden kann, sind auf ihren schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden (§ 19 Abs. 1 Buchst. m MS, § 28 Abs. 1 VBL-S).

Wird das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde (§ 19 Abs. 2 d. S.). Eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

Wird eine Befreiung ausgesprochen, muss ein tarifgebundener Arbeitgeber anstatt der Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung für den Beschäftigten abschließen und einen Beitrag in Höhe des Umlagesatzes (gegebenenfalls einschließlich eines Eigenbeitrages), aber maximal 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einzahlen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ATV/ATV-K – gegebenenfalls gelten andere Beitragssätze (z.B. bei der VBL für Beschäftigte im Beitrittsgebiet), so dass der Beitragssatz bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu erfragen ist). Sofern der Arbeitgeber an die Anwendung des ATV/ATV-K nicht gebunden ist, muss keine freiwillige Versicherung begründet werden. Sie kann jedoch freiwillig zugunsten der Beschäftigten abgeschlossen werden.

Diese Befreiungsmöglichkeit besteht nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begründet werden.

Da die freiwillige Versicherung an die Stelle der Pflichtversicherung tritt, sind die gleichen Risiken wie in der Pflichtversicherung versichert (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente). Das Risiko der Erwerbsminderung und/oder der Hinterbliebenenrente kann daher nicht ausgeschlossen werden.

In der freiwilligen Versicherung ist im Unterschied zur Pflichtversicherung die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlage- bzw. Beitragsmonaten für eine spätere Rentenleistung nicht erforderlich. Hier reicht der Eintritt des Versicherungsfalls für den Bezug einer Rente aus. Daher können wissenschaftliche Beschäftigte, die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und damit die Wartezeit in der Pflichtversicherung nicht erfüllen können, in der freiwilligen Versicherung unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.

 

Beachte:

Der Arbeitgeber sollte die in Frage kommenden Beschäftigten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen. Der Beschäftigte ist zudem entweder von seiner Zusatzversorgungskasse oder vom Arbeitgeber über die Unterschiede zwischen der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung zu informieren. Dabei soll der Beschäftigte insbesondere darüber informiert werden, dass Zeiten in einer freiwilligen Versicherung nicht für eine Wartezeiterfüllung einer eventuell später begründeten Pflichtversicherung zählen. Zudem gibt es in der freiwilligen Versicherung keine sozialen Komponenten wie Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung bzw. steigende Anwartschaften während einer Elternzeit (vgl. Teil I 5.6).

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