In der Zusatzversorgung können grundsätzlich nur Beschäftigte versichert werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 MS, § 26 VBL-S). Beschäftigte sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind. Arbeit ist eine abhängige, fremdbestimmte Tätigkeit. Indizien für eine abhängige Arbeit sind die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, die zeitliche und örtliche Bindung an den Arbeitgeber, die ausgeübte Arbeitskontrolle und die sachliche Eingliederung in den Betriebsablauf beim Arbeitgeber.

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