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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Walter Dietsch
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Regelung bis 31.12.2012

War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand.

Ein Beschäftigter war in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn er bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert war (§ 19 Abs. 1 Buchst. d MS, AB V Abs. 1 Nr. 5 VBL-S). Dies galt auch dann, wenn die freiwillige Weiterversicherung bei einer dieser Versorgungsanstalten später als drei Monate nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse beendet wurde. Endete die freiwillige Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt, so blieb der Beschäftigte in der Zusatzversorgung weiterhin versicherungsfrei.

Regelung ab 1.1.2013

Seit dem 1.1.2013 (für den kommunalen Bereich) besteht Versicherungspflicht. Beschäftigten, die bisher aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung bei der VddKO oder der VDDB nicht zur Zusatzversorgung angemeldet werden konnten, wurde ein Wahlrecht eingeräumt. Sie konnten bis zum 31.12.2013 bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen, bei der Zusatzversorgungskasse zur Pflichtversicherung angemeldet zu werden. Die Pflichtversicherung begann dann ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen war. Wurde bis zum 31.12.2013 kein Antrag gestellt, ist die bestehende Befreiung endgültig.

Im kommunalen Bereich können Versicherte, die bisher aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung bei der VddKO oder der VDDB nicht zur Zusatzversorgung ...

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