Tz. 32

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 

Beispiel 1

Ein Platzwart erhält von seinem Verein für seine Tätigkeit pro Monat 40 EUR.

Ergebnis 1

Im Kalenderjahr 2018 erhält er 12 × 40 EUR = 480 EUR von dem Verein. Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag von 840 EUR.

 

Beispiel 2

Max Müller ist für einen steuerbegünstigten Mahlzeitendienst (Essen auf Rädern) nebenberuflich ehrenamtlich tätig. Die Wohlfahrtseinrichtung zahlt ihm eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 110 EUR (1 320 EUR im Kalenderjahr), der belegt werden kann.

Ergebnis 2

Den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kann nicht gezahlt werden, weil die Finanzverwaltung das Ausfahren und Verteilen von Essen auf Rädern durch einen Mahlzeitendienst nicht als Pflege alter, kranker, oder behinderter Personen ansieht. Er kann aber den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) erhalten. Von der jährlichen Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 320 EUR kann der Freibetrag von 840 EUR abgesetzt werden. Nach Abzug des Freibetrages sind 480 EUR noch der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Beispiel 3

Der Vorsitzende eines Sportvereins erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 70 EUR (840 EUR im Kalenderjahr). Seine nachgewiesenen Werbungskosten betragen 200 EUR.

Ergebnis 3

Von den Einnahmen i. H. v. 960 EUR wird anstelle der tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 200 EUR der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) i. H. v. 840 EUR in Abzug gebracht. Die verbleibenden Einnahmen bzw. Einkünfte betragen demnach noch 120 EUR und übersteigen nicht die Freigrenze von 256 EUR (s. § 22 Nr. 3 EStG, Anhang 10). Steuerliche Folgen ergeben sich somit nicht.

 

Beispiel 4

Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt A als Tierpfleger, bei deren als steuerbegünstigt (gemeinnützig) anerkanntem Tierheim. Für diese Tätigkeit erhält er insgesamt 1 200 EUR im Jahr. Die Tätigkeit übt der Student in einem Dienstverhältnis aus.

Ergebnis 4

Von den Einnahmen, die der Student erzielt, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1 000 EUR (s. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bis zur Höhe der verbliebenen Einnahmen 200 EUR abzusetzen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 EUR.

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