Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister in seiner hauptberuflichen Tätigkeit zusatzversorgungspflichtig ist.

Zudem sind Aufwandsentschädigungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Buchst. r MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S), so dass selbst bei einer unterstellten Beschäftigteneigenschaft keine Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung entstehen würden.

Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Gemeinderäte usw. unterliegen somit nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Ist dagegen ein ehrenamtlicher Bürgermeister oder ein Inhaber eines Ehrenamtes gleichzeitig als Beschäftigter bei einem Mitglied beschäftigt, so ist er in dieser Eigenschaft zur Zusatzversorgung anzumelden, sofern das Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt.

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