Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber sollte, wenn ein Beschäftigungsverhältnis beendet werden soll, den Beschäftigten auf die Möglichkeit hinweisen, dass er – solange noch das Beschäftigungsverhältnis besteht – eine freiwillige Versicherung begründen kann, die nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden könnte.

Auch bei Fortsetzung der freiwilligen Versicherung handelt es sich noch um betriebliche Altersversorgung, da die Fortsetzung ein betriebsrentenrechtlicher Anspruch ist. Auch für die fortgesetzte freiwillige Versicherung kann daher der Versicherte die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Die Fortführung der freiwilligen Versicherung ist im Fall der Arbeitgeber-Höherversicherung, bei der also der Arbeitgeber die Versicherung abgeschlossen hat und die Beiträge aufbringt (vgl. Teil VI 1.2.9), nicht möglich. Allerdings könnte der Versicherte – solange er noch im Arbeitsverhältnis ist – selbst eine freiwillige Versicherung begründen und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses dann diese weiterführen. Damit würde er denselben Effekt erreichen, wie bei Fortführung der vom Arbeitgeber begründeten und finanzierten Höherversicherung.

Wechselt der Beschäftigte zu einem Arbeitgeber, der Mitglied in derselben Zusatzversorgungseinrichtung ist, wie der, über den die Versicherung begründet wurde, kann die freiwillige Versicherung durch den neuen Arbeitgeber fortgesetzt werden. Falls der Wechsel zu einem Arbeitgeber erfolgt, der Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, kann auf Antrag der Barwert der freiwilligen Versicherung in die freiwillige Versicherung bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung übertragen werden. Der Versicherte sollte sich vor Übertragung der Versicherung beraten lassen, ob sich die Übertragung nicht nachteilig auf die Anwartschaft auswirkt.

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