Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er bei dem Beschäftigten bzw. bei der Zusatzversorgungseinrichtung nachfragen. Derartige frühere Versicherungszeiten können auch bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen zurückgelegt sein, mit denen Überleitungsabkommen bestehen (vgl. Teil I 15 und 16).

 
Praxis-Beispiel

Am 1.4.2017 beginnt ein Arbeitsverhältnis mit einem am 15.4.1956 geborenen Beschäftigten. Besteht Versicherungspflicht?

Ein am 15.4.1956 geborener Beschäftigter kann eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres plus 10 Monate in Anspruch nehmen, also zum 1.3.2022.

Vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (1.4.2017) bis zum Rentenbeginn (1.3.2022) liegen 59 Monate, womit die Wartezeit nicht mehr erfüllbar ist.

War der Beschäftigte jedoch zuvor für mindestens 1 Monat in der Zusatzversorgung versichert (egal bei welcher Zusatzversorgungseinrichtung, egal wann), so ist die Wartezeit erfüllbar und der Beschäftigte muss angemeldet werden.

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