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Agiler Arbeitsort / 2.6 Tarifvertrag Mobiles Arbeiten

Britta Redmann
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Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies hat sich inzwischen sehr geändert.[1] So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2018 ein modernes Tarifsystem entwickelt, in dem es einen eigenen Tarifvertrag zum "mobilen Arbeiten" gibt, den TV-MobA.[2] Damit soll sich eine bessere Vereinbarkeit der Arbeitstätigkeit mit der persönlichen Lebensführung verwirklichen lassen. In diesem Teil des Tarifvertrages geht es um die Bestimmungen für ortsungebundenes Arbeiten und das Loslösen vom Arbeitsort "Betriebsstätte". Der Tarifvertrag versteht sich an dieser Stelle als flankierende Regelung, die einen Rahmen für die konkreten betrieblichen Gegebenheiten schafft.[3]

Die Inhalte dieses Tarifvertrags kommen daher nur zur Anwendung, soweit sich die Betriebsparteien auf eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 88 BetrVG zum mobilen Arbeiten verständigen und "mobiles Arbeiten" im Betrieb auch existiert.

Für die Anwendung, was unter "mobiler Arbeit" zu verstehen ist, enthält der Tarifvertrag folgende Definition:[4]

Zitat

Mobiles Arbeiten umfasst alle arbeitsvertraglichen Tätigkeiten, die zeitweise (flexibel) oder regelmäßig (an fest vereinbarten Tagen) außerhalb der Betriebsstätten durchgeführt werden. Es ist nicht auf Arbeiten mit mobilen Endgeräten beschränkt.

Mobiles Arbeiten umfasst nicht Tätigkeiten oder Arbeitsformen, die aufgrund ihrer Eigenart außerhalb des Betriebs zu erbringen sind, z. B. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Telearbeit, Vertriebs-, Service- und Montagetätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten.

Aus dem letzte...

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