5.6.1 Bezug einer Altersrente

Beschäftigte, die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente erhalten oder erhalten haben, sind stets versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V, Abs. 1 Nr. 6 VBL-S). Hintergrund der Regelung ist, dass Versicherungszeiten, die nach Beginn einer Altersrente erworben würden, nicht mehr rentenerhöhend wirken können, da nach Beginn einer Altersrente kein weiterer Versicherungsfall (außer Tod) mehr eintreten kann, bei dem diese zusätzlichen Zeiten zu berücksichtigen wären. Das gilt auch weiterhin, obwohl nach dem sog. Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 21.10.2016) Vollrentner, wenn sie nach Altersrentenbeginn weiter arbeiten und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, weitere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben können. Insoweit sind bisher die Regelungen in den Altersversorgungstarifverträgen (ATV/ATV-K) nicht geändert worden.

Altersrente ist dabei jede Rente, die ab dem 60. Lebensjahr oder danach gewährt wurde (außer einer Erwerbsminderungsrente oder fortbestehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente). Vollrente bedeutet, dass die Rente im vollen Umfang (also nicht lediglich als Teilrente im Umfang von ⅔, ½ oder ⅓) bezogen wird. Um eine Vollrente handelt es sich auch dann, wenn die gesetzliche Rente wegen Beginn vor dem 65. Lebensjahr (vorzeitige Inanspruchnahme) mit Abschlägen belegt ist.

5.6.2 Bezug einer Altersrente als Teilrente

Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und diese zu einem späteren Zeitpunkt in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, so wird auch in der Zusatzversorgung zunächst eine Altersrente als Vollrente gewährt und es besteht auch nach Umwandlung der Vollrente in Teilrente in der Zusatzversorgung keine Versicherungspflicht mehr.

5.6.3 Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zusatzversorgung beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder fortführen, das die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt. Die sich während der Erwerbsminderungsrente aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ergebenden Versorgungspunkte werden bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls (z. B. Beginn einer Altersrente) berücksichtigt. Dabei erfolgt jedoch gegebenenfalls eine Verrechnung mit Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten, die in der bisherigen Erwerbsminderungsrente enthalten sind.

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