Beschäftigte, die bei Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung durch diesen Arbeitgeber haben, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. MS, AB V Abs. 1 Nr. 1 VBL-S). Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass die Beschäftigten des Mitglieds aus einem Beschäftigungsverhältnis zwei Anwartschaften/Ansprüche auf Betriebsrente erwerben. Hat ein Beschäftigter eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gegenüber einem anderen Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis erworben, so ist dies unerheblich.

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