Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S).

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung vorliegen, besteht in der Zusatzversorgung dann Versicherungspflicht, wenn das Einkommen den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG übersteigt. Der Beschäftigte ist ab dem Zeitpunkt in der Zusatzversorgung zu versichern, ab dem sein Einkommen den Jahresfreibetrag von 3.000 EUR bzw. den monatlichen Freibetrag von 250 EUR übersteigt und damit steuerpflichtig ist. Handelt es sich um einen Übungsleiter, der über die Variante "monatlicher Freibetrag" (250 EUR) abgerechnet wird, erfolgt in der Zusatzversorgung eine Anmeldung, sobald der monatliche Grenzbetrag überschritten wurde. Bei der Variante "jährlicher Freibetrag" erfolgt die Anmeldung ab dem Zeitpunkt, ab dem das Entgelt den jährlichen Freibetrag von 3.000 EUR überschreitet. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das Entgelt, das den jeweils angewandten Freibetrag übersteigt.

Wenn nach der Anmeldung zur Zusatzversorgung das Entgelt den Freibetrag von monatlich 250 EUR bzw. in den folgenden Jahren von jährlich 3.000 EUR wieder unterschreitet – das Beschäftigungsverhältnis jedoch fortbesteht –, erfolgt in der Zusatzversorgung keine Abmeldung. Entgeltlose Zeiten sind bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Eine Abmeldung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Beschäftigung beendet wird.

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