Rn. 121

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 19a Abs 4 S 1 EStG regelt auch den Besteuerungszeitpunkt. Tritt einer der in den Nr 1–3 des § 19a Abs 4 S 1 EStG genannten Fälle ein, so unterliegen bisher nicht besteuerte Vorteile zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung (dh im Zeitpunkt der Übertragung, nach zwölf Jahren und bei Beendigung des Dienstverhältnisses) und dem LSt-Abzug, BMF v 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Rz 43.

Unterlässt es der ArbG pflichtwidrig, die Besteuerung iRd LSt-Abzugs nachzuholen, und ist die entsprechende LSt-Anmeldung nicht mehr änderbar, schließt dies eine Nachholung der Besteuerung iRd Veranlagung des ArbN nicht aus. Zum einen gebietet dies bereits der Wortlaut des § 19a Abs 4 S 1 EStG, der allgemein von "der Besteuerung nach § 19" und konkret vom "LSt-Abzug" spricht. Der geldwerte Vorteil unterliegt folglich wie jeder andere Vorteil der Besteuerung und richtigerweise "zusätzlich" bereits an der Quelle dem LSt-Abzug. Dem LSt-Abzug kommt hierbei keine weitergehende Bedeutung als sonst zu. Dies auch deshalb, weil sich in § 19a Abs 4 S 1 EStG gerade keine dem § 19a Abs 2 S 2 EStG vergleichbare Formulierung findet (so wohl auch Baldauf in Brandis/Heuermann, § 19a EStG Rz 160 (158. EL August 2021); aA Bleschick in BeckOK EStG, § 19a Rz 248 (11. Ed 01.10.2021): keine Nachversteuerung im ESt-Veranlagungsverfahren).

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