Übt ein Beschäftigter bei einem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, so gelten diese tarifvertraglich grundsätzlich als ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Tätigkeiten jeweils eigene Arbeitsverträge abgeschlossen wurden.

Für die Frage, ob der Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig ist, sind die verschiedenen Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber zusammenzufassen.

Mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber können lediglich dann begründet werden, wenn die übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen (z.B. § 2 Abs. 2 TVöD). Dann dürfen diese Arbeitsverhältnisse für die Prüfung der Versicherungspflicht auch in der Zusatzversorgung nicht zusammengefasst werden. Sie sind nur versicherungspflichtig, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis für sich genommen die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

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