Meldungen bei Erkrankung vor Beginn der Beschäftigung
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt mit einer GmbH ein Arbeitsvertrag ab 1. Januar 2022 (Arbeitstage sind montags bis freitags). Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt am 3. Januar 2022. Für Januar 2022 wird aber das volle Gehalt von der GmbH gezahlt.
Ergebnis: Da die Entgeltzahlung ab 1. Januar 2022 erfolgt, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt zum 1. Januar 2022.
Arbeitsunfähigkeit vor Beschäftigungsbeginn
Erkrankt ein Arbeitnehmender vor der geplanten Arbeitsaufnahme, ist für den Beginn der Versicherungspflicht entscheidend, ab wann der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt. Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt. Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber auch in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt - meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn - Entgeltfortzahlung gewährt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit einer GmbH einen Arbeitsvertrag ab 1. März 2022. Er erleidet am 25. Februar 2022 einen Beinbruch. Die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit besteht bis zum 3. April 2022. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt am 4. April 2022.
Ergebnis: Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer für die Arbeitsunfähigkeit ab 25. Februar 2022 vom 29. März 2022 an einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit diesem Tag beginnt die Versicherungspflicht und die GmbH meldet den Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bei der Krankenkasse an. Sofern die GmbH bereits vorher - zum Beispiel aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung zum ersten Tag der Entgeltzahlung.
Arbeitsunfähigkeit bei Vertragsabschluss
Sofern die Arbeitsunfähigkeit, die die geplante Arbeitsaufnahme verhindert, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags besteht, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Entsprechend erfolgt die Entgeltzahlung erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme. Dann ist auch die Anmeldung erst zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Sofern der Arbeitgeber dennoch Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung auch in diesem Fall zu dem Tag, an dem die Entgeltzahlung beginnt.
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