Tz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (s. § 1 ErbStG, Anhang 12e) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten, binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen (s. § 30 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e).

Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige des Erwerbs auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (s. § 30 Abs. 2 ErbStG, Anhang 12e).

Die Anzeigepflicht kann im Fall des § 30 Abs. 3 ErbStG (s. § 30 ErbStG, Anhang 12e) unterbleiben.

 

Tz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Anzeige des Erwerbs soll folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers der Ausführung der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  • frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

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