Crowdworking ist eine (weitere) Form der selbstständigen Arbeit, bei der benötigte Aufgaben in Teileinheiten zerlegt und ausgelagert werden und diese von freien Mitarbeitern erbracht werden.[116] Da meistens mit Werkverträgen gearbeitet wird, bietet sich die Möglichkeit an, als Leistung die Erstellung eines genau bestimmten ›Werkes‹ zu vereinbaren. Der Leistungsinhalt und der zeitliche Umfang sind damit ganz konkret und abschließend bestimmt.

Bislang gibt es noch keine Einigkeit, wie ein Crowdworker einzuordnen ist.[117] Ist er als Selbstständiger zu klassifizieren oder vereinzelt sogar sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Das Konzept des Crowdworkings sieht vor, dass Aufträge ausgeführt werden, ohne dass ein Weisungsrecht diesbezüglich besteht und ohne, dass die Crowdworker in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden. Damit scheidet ein Arbeitsverhältnis in der Regel aus. Für die Prüfung der Selbstständigkeit wird aber immer anhand der individuellen Umstände zu ermitteln sein, ob die genannten Merkmale tatsächlich vorliegen.

Diese Art der freien Mitarbeit muss nicht allein im Unternehmen selbst stattfinden. Gerade bei den Crowdworkern ist es ja auch so, dass sie in der Regel von ihrer Wohnung aus arbeiten. Ein persönlicher Kontakt muss hier so gut wie nie stattfinden. Sofern ein Crowdworker bzw. freier Mitarbeiter ausschließlich von zu Hause aus tätig wird, ist immer die Frage zu stellen, ob es sich hierbei ggf. um ein sogenanntes Heimarbeitsverhältnis handelt.[118] Das BAG hat 2016 in einer Entscheidung zu einem Programmierer ausgeführt, dass die Tätigkeit als ›freier Mitarbeiter‹ von zu Hause aus ggf. als Heimarbeit eingeordnet werden kann.[119]

Heimarbeit steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz.[120] Nach § 1 HAG sind Heimarbeiter Personen, die ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeit frei wählen können und im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Eine erwerbsmäßige Arbeit liegt dann vor, wenn hieraus der Lebensunterhalt erzielt werden kann.[121] Ferner findet das Gesetz nicht nur auf die in Heimarbeit Beschäftigten Anwendung, sondern erfasst werden auch die in § 1 Abs. 2 HAG Gleichgestellten. Eine Gleichstellung muss beim zuständigen Heimarbeitsausschuss beantragt werden.[122] Bei Heimarbeit handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, resultierend aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit.[123] In Heimarbeit Beschäftigte werden durch viele gesetzliche Bestimmungen den Arbeitnehmern gleichgestellt.[124] So finden sich im HAG z. B. Vorschriften über den Arbeitsschutz, besonderen Kündigungsschutz und auch über Regelungen zur Entgeltzahlung.[125] Die Aufträge bei Heimarbeit sind zudem nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt, vielmehr können hierunter ebenfalls sehr qualifizierte Tätigkeiten fallen.[126] Nach der Entscheidung des BAG spielen auch Faktoren, wie die aufgewandte Arbeitszeit, Verdiensthöhe oder die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt überwiegend mit Heimarbeit erwirtschaftet wird, keine Rolle.[127]

Ist ein Vertragsverhältnis mit einem Crowdworker als ein Heimarbeitsverhältnis zu werten, dann ist das Unternehmen in der Ausgestaltung der vertraglichen Bestimmungen weniger frei als in einem Dienst- oder Werkvertrag. Für den Auftraggeber ergeben sich bei einem Heimarbeitsverhältnis daher weitergehende gesetzliche Verpflichtungen.

Aktuell gibt es noch keine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zu Crowdworking. Es bleibt daher abzuwarten, ob hier aufgrund der geschilderten Konstellation ggf. ein höheres Risiko besteht, ungewollte Heimarbeitsverhältnisse zu begründen.

 

Agiles To-do

  • Hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung sind die Gesetzesänderungen im AÜG zu beachten.
  • Bei einem Werk- oder Dienstvertrag mit einem freien Mitarbeiter müssen die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung den rechtlichen Vorgaben zu einem Werk- oder Dienstvertrag auch tatsächlich entsprechen.
  • Sofern freie Mitarbeiter von zu Hause aus tätig sind, kann dadurch ein Heimarbeitsverhältnis entstehen.
[116] Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z; Kramer, IT-Arbeitsrecht, Rn. 19–21, Beck, 2017.
[117] Siehe auch Henssler/Pickenhahn in: Kunz/Henssler/Brand/Nebeling, Praxis des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 2018, § 82 Neue Beschäftigungsformen (Plattformökonomie).
[118] Siehe auch: Schubert, Neue Beschäftigungsformen in der digitalen Wirtschaft – Rückzug des Arbeitsrechts?, RdA 2018, 200 ff.; http://www.zeit.de/2016/18/crowdworking-freelancer-digital-arbeitsmarkt.
[119] BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 305/15 = BAGE 155, 264.
[120] Küttner, Personalhandbuch 2019, Heimarbeit, Rn. 1 ff.
[121] BeckOK SozR/Gutzeit SGB IX § 127 Rn. 4–5; BAG12.7.1988, NZA 89, 141.
[122] BeckOK SozR/Gutzeit SGB IX § 127 Rn. 8–9.
[123] BeckOK SozR/Gutzeit SGB IX § 127 Rn. 4–5; ErfK/Rolfs SGB IX § 127 Rn. 1.
[124] Küttner, Personalhandbuch 2019, Heimarbeit, Rn. 1 ff.
[125] Küttner, Personalhandbuch 2019, Heimarbeit, Rn. 1 ff.
[126] BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 305/15 = BAGE 155, 264.
[127]...

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