Wenn in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrages zeitweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt (z. B. Arbeit nach Anfall, Arbeit auf Abruf) bleibt für diese Zeit das Versicherungsverhältnis als Pflichtversicherung bestehen. Die Fehlzeit wird dann mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. Versicherungsabschnitte für Zeiträume mit Fehlzeiten, die weniger als einen Kalendermonat betragen, sind nicht zu melden. Bei einer Unterbrechung der Arbeit ist keine Abmeldung und Wiederanmeldung vorzunehmen.

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