Umschüler unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie mit dem ausbildenden Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag (Umschulungsvertrag) abgeschlossen haben. Zusätzliche Voraussetzung ist dann aber noch, dass auch tatsächlich durch den Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, sondern erhalten die Umschüler lediglich eine Entschädigung vom Arbeitsamt, ist keine Versicherungspflicht gegeben.

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