Der Arbeitgeber hat bei der "Feststellung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente" nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte einen Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann.

Die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist eine eigene Rentenart und wird von dem in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen verwendeten Begriff einer "Regelaltersrente" nicht mit umfasst. Somit hat ein Arbeitgeber also lediglich zu prüfen, ob die Wartezeit bis zu dem – aufgrund des Geburtsjahres sich ergebendem – Beginn der Regelaltersrente (siehe Tabelle) erfüllt werden kann. Ob der/die Beschäftigte auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt (und damit Vertrauensschutz genießt), ist vom Arbeitgeber dagegen nicht zu prüfen (und wäre für ihn auch nur schwer feststellbar).

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte, geboren am 5.1.1960, wird ab dem 1.6.2021 erstmalig in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Besteht Versicherungspflicht?

Die gesetzliche Regelaltersrente beginnt am 1.6.2026 (66. Lebensjahr + 4 Monate). Vom 1.6.2021 bis zum 1.5.2026 kann die Beschäftigte die Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch erfüllen. Damit besteht Versicherungspflicht.

Zudem könnte auch die verkürzte Unverfallbarkeitsfrist des § 1 b Abs. 1 BetrAVG erfüllt werden, da eine Zeit von ununterbrochenen 36 Monaten erreicht werden kann.

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