Waldarbeiter sind versicherungspflichtig, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines durch den Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages die Pflicht zu Versicherung besteht. Dies sind Beschäftigte, für deren Beschäftigungsverhältnis z.B. der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung findet oder in einem Einzelarbeitsvertrag auf diesen (wenn auch nur teilweise) Bezug genommen wird. Solche Beschäftigte sind vom TVöD ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Buchst. d TV-L, § 1 Abs. 2 Buchst. g TVöD), da für sie, wenn ein Tarifvertrag für Waldarbeiter vereinbart wird, speziellere Regelungen gelten. Diese Tarifverträge für Waldarbeiter beinhalten immer auch einen Hinweis auf die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

Beschäftigte, die im Wald arbeiten und auf deren Beschäftigung z.B. der TV-L/TVöD für anwendbar erklärt wird, sind keine Waldarbeiter im Sinne der Satzung. Sie sind unter den allgemeinen Voraussetzungen stets versicherungspflichtig.

Bei einem Saisonwaldarbeiter mit einem auf die Dauer der jeweiligen Saison befristeten Arbeitsvertrag sind die oben dargestellten Ausführungen für Saisonarbeitnehmer zu beachten.

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