Die neuen Fördermöglichkeiten sind nach Teilen der Rechtsprechung nicht als vergleichbare Fälle zu den Ausnahmetatbeständen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bejahte bereits mit Urteil vom 4. März 2014 – 1 Sa 13/14 – die Anwendbarkeit des TVöD auf Beschäftigte im Modellprojekt "Bürgerarbeit". In den Entscheidungsgründen stellte das LAG Berlin-Brandenburg fest, dass nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Buchstabe i und k TVöD unmissverständlich nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich ausgenommen seien, nämlich diejenigen, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß den §§ 260 ff. SGB III (a.F.) tätig seien. Auch sei durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 260 ff. SGB III (a.F.) klargestellt, dass nicht nur die Art der Arbeiten, wie sie § 261 SGB III (a.F.) beschreibt, maßgeblich sein solle, sondern dass es sich um Arbeiten handeln müsse, die in einer in den §§ 260 ff. SGB III (a.F.) geregelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verrichtet würden. Zudem nenne der Ausnahmekatalog in § 1 Abs. 2 TVöD ausschließlich bestimmte Beschäftigte, die vom Geltungsbereich ausgenommen seien, nicht etwa bestimmte Arbeiten oder Arbeitsverhältnisse. Eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD komme nicht in Betracht. Im Hinblick auf die mehrfach vorhandenen Änderungstarifverträge könne nicht von einer unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden.

Damit wird zum Teil die bisher hier vertretene Auffassung aufgegeben, wonach Beschäftigte in Maßnahmen nach § 16d SGB II und § 16e SGB II nicht in der Zusatzversorgung zu versichern sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge