Beschäftigte, die eine Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zusatzversorgung beziehen, sind versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder fortführen, das die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt. Die sich während der Erwerbsminderungsrente aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ergebenden Versorgungspunkte werden bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls (z. B. Beginn einer Altersrente) berücksichtigt. Dabei erfolgt jedoch gegebenenfalls eine Verrechnung mit Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten, die in der bisherigen Erwerbsminderungsrente enthalten sind.

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